Seit einem Treppensturz leidet Frau A. an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie. Um sich ausser Haus selbstständig fortbewegen zu können, ist sie auf ein Rollstuhl-Zuggerät angewiesen. Weil es ihr aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich war, ihr Rollstuhl-Zuggerät in ihre Wohnung zu bringen, und im Eingangsbereich ihres Wohnblocks kein Abstellplatz vorhanden war, liess Frau A. vor dem Wohnblock einen Unterstand erstellen.
Die IV lehnte eine Kostengutsprache ab und begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erstellung eines Abstellplatzes/Unterstandes für ein Rollstuhl-Zuggerät unter keine Ziffer der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) subsumieren liesse. Mit diesem Entscheid konnte sich Frau A. nicht einverstanden erklären und erhob dagegen, vertreten durch die SPV, Beschwerde.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gab ihr schliesslich Recht und erwog, dass der realisierte Unterstand für das Rollstuhl-Zuggerät entgegen der Ansicht der IV als Massnahme zur Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang zu qualifizieren sei. Es wies die Angelegenheit an die IV zurück, damit diese abklärt, mit welchen Kosten für einen wirtschaftlichen und zweckmässigen Unterstand zu rechnen ist.
Das Urteil zeigt, dass sich Ziff. 14.05 HVI-Anhang nicht auf Hilfsmittel beschränkt, welche unmittelbar dem Verlassen und Erreichen der Wohnung dienen, wie beispielsweise ein Treppenlift. Eine derart enge Auslegung greift gemäss dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu kurz. Um die selbstständige Fortbewegung bzw. der Selbstsorge sicherzustellen, muss das Rollstuhl-Zuggerät stets funktionstüchtig sein, was bedeutet, dass dieses auch hinreichend vor Witterungseinflüssen geschützt werden muss. Dafür war im vorliegenden Fall die Erstellung eines geeigneten, stabilen Unterstands mit zugehörigem Abstellplatz (sowie den dafür notwendigen Umgebungsarbeiten) erforderlich.