Inklusions-Initiative: Unterschreiben Sie jetzt

Die Initiative fordert selbstbestimmtes Wohnen, mehr Assistenz und gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderung.

Wir sammeln Unterschriften für die Inklusions-Initiative. 

Was will die Initiative?

  • Die Initiative fordert, dass alle Menschen frei über ihre Wohnform und ihren Wohnort entscheiden können. Nach wie vor sind viele Menschen mit einer Behinderung gezwungen, in einem Heim zu leben.
  • Die Initiative fordert mehr Assistenz, damit Menschen mit Behinderung vollumfänglich und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
  • Die Initiative fordert ein Ende der Diskriminierung: bei der Wohnungssuche, in der Bildung und im Arbeitsleben, bei der Zugänglichkeit von Infrastruktur, ÖV, Kultur und Politik.
Unterschreiben Sie noch heute

Laden Sie den Unterschriftenbogen herunter, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie. Unterschriftsberechtigt sind alle, die in der Schweiz wahlberechtigt sind. Unterschriften müssen schriftlich in blauer oder schwarzer Farbe eingehen. Der Unterschriftenbogen ist vorfrankiert. Werfen Sie ihn einfach in den nächsten Briefkasten.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)»

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4
4 Aufgehoben

Art. 8a[2] Rechte von Menschen mit Behinderungen
1 Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz.
2 Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen.

[1] SR 101
[2] Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.