Inklusions-Initiative: Ziel erreicht

Die Initiative fordert selbstbestimmtes Wohnen, mehr Assistenz und gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderung. Gemeinsam wurden mehr als 105'000 gültige Unterschriften gesammelt.

© Jonathan Liechti

Einreichung am 5. September 

Seien Sie bei der Einreichung dabei und setzen Sie ein starkes Zeichen für eine inklusive Schweiz. Am 5. September 2024 treffen wir uns um 14.00 Uhr auf dem Bundesplatz in Bern. Wir wollen mindestens 1'000 Menschen auf dem Bundesplatz versammeln, um die Bedeutung der Inklusions-Initiative zu unterstreichen.

Einreichung der Initiative
Donnerstag, 5. September 2024 ab 14 Uhr
Treffpunkt: Bundesplatz Bern

Details zur Kundgebung

Was will die Initiative?

  • Die Initiative fordert, dass alle Menschen frei über ihre Wohnform und ihren Wohnort entscheiden können. Nach wie vor sind viele Menschen mit einer Behinderung gezwungen, in einem Heim zu leben.
  • Die Initiative fordert mehr Assistenz, damit Menschen mit Behinderung vollumfänglich und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
  • Die Initiative fordert ein Ende der Diskriminierung: bei der Wohnungssuche, in der Bildung und im Arbeitsleben, bei der Zugänglichkeit von Infrastruktur, ÖV, Kultur und Politik.

Website der Inklusions-Initiative

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)»

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4
4 Aufgehoben

Art. 8a[2] Rechte von Menschen mit Behinderungen
1 Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz.
2 Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen.

[1] SR 101
[2] Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.