Flottenrabatt und Autokauf

Als Aktivmitglied der SPV erhalten Sie beim Kauf eines Autos einen Flottenrabatt.

Damit Ihnen dieser Rabatt gewährt wird, tun Sie folgendes:

  • Schicken Sie das Antragsformular «Flottenrabatt» ausgefüllt mit einem der verlangten Nachweise an die SPV.
  • Die SPV sendet Ihnen eine Bestätigung.
  • Überreichen Sie die Bestätigung Ihrem Garagisten. Besprechen Sie den Rabatt mit Ihrer Garage. Den Rabatt erhalten Sie von der Garage bzw. dem Importeur, nicht von der SPV.
Beratung Auto und Mobilität

Sie brauchen ein neues Auto? Unser Team der Peerberatung weiss, worauf zu achten ist und hilft Ihnen gerne weiter.

Rund ums Auto

Wer auf ein angepasstes Fahrzeug angewiesen ist, erhält eine Vergünstigung auf die Vollkasko- und die Haftpflichtversicherung. Wenden Sie sich direkt an Ihren Versicherer.

Die IV vergütet Kosten für Motorfahrzeuge in Form von Amortisationsbeiträgen. Mit diesen Beiträgen sind sämtliche Kosten wie z.B. ärztliche Untersuchung der Fahrtauglichkeit, Fahrzeugabnahme, Fahrzeugausweis, Nummernschilder, Rostschutzbehandlung sowie die jährlichen Reparaturkosten (inkl. eventueller Taxikosten) abgegolten.

Amortisationsbeitrag
CHF 3000.– pro Jahr pauschal

Voraussetzungen

  • Die Person muss, voraussichtlich dauernd, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen (resp. einen existenzsichernden Ausbildungslohn) erzielen: Dies ist der Fall, wenn das Einkommen mindestens den Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen Altersrente (derzeit CH 1838.–) erreicht. Die selbständige Tätigkeit im Aufgabenbereich wird der existenzsichernden Erwerbstätigkeit gleichgestellt (z.B. Haushaltsführende mit Hauptverantwortung im Bereich Haushaltführung).
  • Die Person muss zur Überwindung des Arbeitsweges invaliditätsbedingt auf ein Auto angewiesen sein; die Benützung eines anderen Verkehrsmittels muss unzumutbar sein. Wenn auch eine andere Person wegen ungenügender Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel ein Motorfahrzeug benötigt oder wenn das Fahrzeug zur berufsnotwendigen oder berufsüblichen Ausrüstung gehört (z.B. Taxifahrer, Vertreter), dann wird die invaliditätsbedingte Notwendigkeit verneint.

Nicht erforderlich ist, dass die behinderte Person das Auto selber lenken kann. Ist sie hierzu nicht in der Lage, so muss allerdings nachgewiesen sein, dass sie regelmässig von einer zum Führen eines Motorfahrzeugs befugten Person (z.B. Ehepartner, Eltern) zur Arbeitsstätte gebracht wird.

Das Formular muss bei der zuständigen IV-Stelle eingereicht werden.

Rechnung IV