Bei einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 2021 erlitt Herr D. eine komplette Tetraplegie. Um den Transport mit dem eigenen Fahrzeug zu ermöglichen, kaufte er sich ein angepasstes Fahrzeug und liess dieses zusätzlich nachrüsten. Die Anmeldung um Kostenübernahme bei der IV ging zunächst jedoch vergessen, da sich Herr D. um eine Vielzahl anderer Angelegenheiten kümmern musste. Erst knapp drei Jahre später realisierte er, dass er die Kosten für den Fahrzeugumbau noch nicht angemeldet hatte.
Die IV lehnte daraufhin jedoch eine Kostenbeteiligung vollständig ab und machte geltend, die Kosten für ein Hilfsmittel müssten innert 12 Monaten nach dessen Anschaffung angemeldet werden, sonst sei eine Kostenübernahme nicht einforderbar. Gegen diesen Entscheid legte Herr D., vertreten durch die SPV, Beschwerde ein.
Das Obergericht Graubünden gab ihm Recht und hielt fest, dass ein Hilfsmittel zwar meistens mit einer einmaligen Zahlung erworben wird, diese aber dennoch über eine bestimmte Gebrauchsdauer verfügen. Eine verspätete Anmeldung um Kostenübernahme führt daher nicht dazu, dass die IV ihre Leistungspflicht vollständig ablehnen kann, sondern lediglich im Umfang der verwirkten Zeit gemessen an der gesamten voraussichtlichen Gebrauchsdauer des Hilfsmittels. Das Obergericht verpflichtete die IV entsprechend zur anteilsmässigen Kostenübernahme für die verbleibende Gebrauchsdauer des Fahrzeugumbaus.
Dieses Urteil vom 1. Oktober 2025 zeigt, dass es sich lohnt, bei juristischen Fragen Unterstützung zu holen. Die Anwälte der SPV bieten ihren Mitgliedern mit Querschnittlähmung (oder einer ähnlichen Beeinträchtigung) kostenlos Beratung an.
Rufen Sie uns an, auf +41 32 322 12 33
oder