Allgemeines
19.6.2023

Diskriminierung bei der Anstellung

Im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichts heisst der Genfer Gerichtshof die Beschwerde einer jungen Mutter gut. Das Gericht anerkennt, dass die Frau von ihrem Arbeitgeber aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung mehrfachdiskriminiert wurde. Der Gerichtshof spricht ihr den im Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vorgesehenen Höchstbetrag zu. 

Das Bundesgericht in Luzern

Julie (Vorname geändert), die an Multipler Sklerose erkrankt ist, verlor rund ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter ihre Arbeit beim Hospice général, einer öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeeinrichtung des Kantons Genf. Sie hatte dort seit 2017 zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers gearbeitet, welcher sich jedoch weigerte, ihren Vertrag zu verlängern (vgl. Medienmitteilung vom 12.05.2022).

Nachdem Julie gegen den ursprünglichen Entscheid des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte, stellte das Bundesgericht in seinem Urteil (8C_633/2021) erstmalig fest, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung (Art. 5 BRK) den Kanton bei Bedarf verpflichtet, angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen. Bei Fragen rund um die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Bereich Arbeit sind sowohl die Behindertenrechtskonvention (BRK) als auch die Bundesverfassung ernst zu nehmen. 

Das Bundesgericht hatte jedoch festgestellt, das Kantonsgericht habe in seinem ersten Urteil den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Diskriminierung nicht genügend abgeklärt. Es wies deshalb das Kantonsgericht an, nochmals über die Bücher zu gehen. 
 

Etappensieg
Nach erneuten Abklärungen anerkennt nun das Kantonsgericht in seinem zweiten Urteil, dass im vorliegenden Fall sehr wohl eine Mehrfachdiskriminierung bei der Anstellung sowohl aufgrund des Geschlechts als auch der Behinderung besteht. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitsleistung entsprach den Erwartungen ihrer Vorgesetzten. Ihre Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die krankheitsbedingten Absenzen wurden indes als Argumente verwendet, um ihr keinen unbefristeten Vertrag anzubieten, obwohl sie die dafür benötigten Voraussetzungen erfüllte. Gemäss Kantonsgericht dürfen die Auswirkungen der Behinderung nicht als Kriterium beim Entscheid, den Vertrag nicht zu verlängern, beigezogen werden. Die vorliegende Diskriminierung ist bei der Festsetzung des Betrags, welcher der jungen Frau gemäss Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann gewährt wird, einzubeziehen. 

Medienmitteilung von Inclusion Handicap