Recht
4.2.2026

Autonome Nutzung des FV-Dosto

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Keine Tests ohne Einbezug von Selbstbetroffenen. 

© SBB CFF FFS

Die Behindertenverbände, darunter auch die SPV, kritisierten 2017 scharf, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) der SBB eine befristete Betriebsbewilligung für den FV-Dosto erteilte. Inclusion Handicap machte 2019 vor Bundesgericht geltend, dass Menschen mit Rollstuhl den Zug wegen Hindernissen im Ein- und Ausstiegsbereich nicht selbstständig nutzen können. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte klar: Es genügt nicht, technische Vorschriften einzuhalten – Menschen mit Behinderungen müssen den ÖV tatsächlich autonom benutzen können.

Das Bundesgericht wies den Fall ans BAV zurück, um die Barrierefreiheit vertieft zu prüfen. Für die Tests zog das BAV Menschen ohne Behinderungen bei, die sich in einen Rollstuhl setzten. Damit blieben zentrale Lebensrealitäten vieler Menschen mit Rollstuhl, wie etwa eine eingeschränkte Rumpfstabilität oder verminderte Muskelkraft, unberücksichtigt. Trotzdem erteilte das BAV dem FV-Dosto die unbefristete Betriebsbewilligung. Inclusion Handicap intervenierte erneut. 

Bundesverwaltungsgericht rügt BAV
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kritisiert in seinem Urteil das Vorgehen des BAV scharf. Es verweist darauf, dass das BAV in mehrfacher Hinsicht den Anspruch von Inclusion Handicap auf rechtliches Gehör verletzt habe. Ausserdem sei auch die Testsituation ungenügend gewesen. Das BVGer weist die Angelegenheit wieder ans BAV zurück und ordnet explizit an, dass für weitere Abklärungen zwingend eine repräsentative Gruppe von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen beigezogen werden muss. Damit hält es fest, dass eine Behörde einen Sachverhalt mit direktem Bezug zu Menschen mit Behinderungen nicht ohne deren Einbezug feststellen kann. Aufgrund der bereits langen Verfahrensdauer müsse das BAV zudem bereits jetzt abklären, welche Anpassungen technisch möglich und verhältnismässig sind, falls die neuerlichen Tests ergeben, dass die Barrierefreiheit nicht gegeben ist. 

Leitentscheid stärkt Verfahrensrechte von Betroffenen
Der Entscheid des BVGer stärkt die Verfahrensrechte von Menschen mit Behinderungen. In ähnlich gelagerten Fällen kann künftig auf diesen Leitentscheid abgestützt werden. Das BVGer bestätigt erstmals einen zentralen Grundsatz der Behindertenbewegung: Nichts über uns ohne uns. Lebensrealitäten von Betroffenen lassen sich nicht simulieren. Nur durch Einbezug von Menschen mit Behinderungen kann die Barrierefreiheit tatsächlich beurteilt werden. Erst wenn Menschen mit Behinderungen als Expert:innen in eigener Sache anerkannt und systematisch einbezogen werden, kann die Schweiz ihrer Verpflichtung zur Inklusion nachkommen. 

(Medienmitteilung von Inclusion Handicap)