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    Recht
    18.12.2025

    Zwei wegweisende Urteile zur Angehörigenpflege

    Die Finanzierung der ambulanten Pflege durch Angehörige ist für die Rechtsberatung der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung ein Dauerbrenner. Unsere Anwältinnen und Anwälte stehen dabei beharrlich für die Rechte der Betroffenen und deren Angehörigen ein.

    Dass sich Beharrlichkeit lohnt, belegen einmal mehr zwei aktuelle Urteile: eines vom 14. November 2025 vom Bundesgericht und eines vom 9. Dezember 2025 vom Obergericht des Kantons Graubünden. 

    In beiden Fällen ging es im Wesentlichen um die Frage, ob spezifische Pflegeverrichtungen zur medizinischen Behandlungspflege oder zur Grundpflege zu zählen sind. Relevant ist diese Zuordnung deshalb, weil Verrichtungen der medizinischen Behandlungspflege mit einem höheren Tarif vergütet werden als Verrichtungen der Grundpflege.

    Strittig war unter anderem die Zuordnung folgender Verrichtungen:

    • Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe
    • Lagerung des Patienten
    • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
    • Anlegen des Urinals
    • aktive und passive Bewegungsunterstützung
    • Aufstehen oder Hinlegen mit Hilfe

    Personen, welche von einer Tetraplegie betroffen sind, weisen häufig einen Bedarf nach den genannten Pflegeverrichtungen auf. Wir von der Rechtsberatung der SPV haben uns stets auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei diesen Verrichtungen um solche der medizinischen Behandlungspflege handelt, welche gegenüber pflegenden Angehörigen mit einem entsprechend höheren Stundenansatz zu vergüten sind. 

    Sowohl das Bundesgericht als auch die Bünder Oberrichter sahen dies gleich, was sie mit ihren Urteilen vom 14. November 2025 und 9. Dezember 2025 zugunsten der Betroffenen klargestellt haben.