Mit diesem Abzug soll den behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden. Dazu wird per 1. Januar 2024 Art. 26bis Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wie folgt geändert:
Der neue Pauschalabzug auf dem Tabellenlohn beträgt 10 Prozent. Für Personen, welche aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein können, beträgt der Pauschalabzug 20 Prozent.
Die Erhöhung des Pauschalabzugs auf dem statistischen Invalideneinkommen kann dazu führen, dass sich der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch erhöhen. Aus diesem Grund sind laufende Renten, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, von Amtes wegen einer Revision zu unterziehen. Die Revision muss innerhalb von drei Jahren, also vor dem 1. Januar 2027 eingeleitet werden. Eine allfällige Erhöhung des Rentenanspruchs erfolgt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Würde die Revision per 1. Januar 2024 zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so ist auf die Revision zu verzichten und die Rente unverändert weiter auszurichten.
Weiterführende Informationen finden sich im IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 des Bundesamts für Sozialversicherungen.