Sturz aus dem Rollstuhl

Stürze rückwärts aus einem Rollstuhl können immer mal wieder vorkommen. Verletzungen sind dabei keine Seltenheit. Doch wer übernimmt die Kosten?

Pascal W. erlitt im Jahre 1989 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er sich eine komplette Paraplegie zugezogen hat. Seither ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalls ist Pascal W. obligatorisch unfallversichert. Mehr als 30 Jahre später, im Sommer 2019, stürzte er rückwärts aus seinem Rollstuhl. Allerdings: zu diesem Zeitpunkt war Pascal W. nicht mehr obligatorisch unfallversichert. 

Sehnenriss
Beim Sturz rückwärts aus dem Rollstuhl zog er sich einen kompletten Riss seiner Supraspinatus- und der Infraspinatussehne der linken Schulter zu. Dieser Sehnenriss musste operativ behandelt werden, was natürlich mit Kosten verbunden war.

Zahlt die Krankenkasse oder aber die Unfallversicherung, bei welcher Pascal W. zum Zeitpunkt seines Unfalls 1989 versichert war?

Kostenträger
Die ehemalige Unfallversicherung von Pascal W. muss die Behandlungskosten nur dann übernehmen, wenn zwischen dem ersten Unfallereignis im Jahr 1989 und dem Sturz rückwärts aus dem Rollstuhl im Sommer 2019 ein sogenannter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Natürlicher Kausalzusammenhang
Ein natürlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Schulterverletzung besteht unbestritten. Wäre Pascal W. nicht auf den Rollstuhl angewiesen, wäre er nicht aus diesem gestürzt und hätte sich an der Schulter verletzt.

Adäquater Kausalzusammenhang
Kniffliger wird es mit dem adäquaten Kausalzusammenhang: als adäquate Ursache gilt ein Ereignis, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geschieht. Bezogen auf den vorliegenden Fall heisst das: Kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung der Unfall aus dem Jahr 1989 und die damit einhergehende Paraplegie bei Pascal W. im Sommer 2019 einen Sehnenriss in der linken Schulter verursachen?

Urteil des Bundesgerichts
Die ehemalige Unfallversicherung von Pascal W. weigerte sich, für die Schulterverletzung aufzukommen. Pascal W. zog bis vor Bundesgericht. In seinem Urteil vom 12. Juli 2022 setzte sich das Bundesgericht differenziert mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs auseinander. Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass es für den adäquaten Kausalzusammenhang darauf ankomme, ob der unfallbedingte Vorzustand im Sinne der Paraplegie und Rollstuhlabhängigkeit zu einem erhöhten Unfallrisiko, d.h. einer erhöhten Sturzgefahr geführt habe.

Urteil: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Unfall im Sommer 2019 nicht auf eine erhöhte Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Fortbewegung im Rollstuhl zurückzuführen sei.

30 Jahre Erfahrung in Rollstuhlhandhabung
Das Bundesgericht führte aus, dass Pascal W. zum Zeitpunkt des Sturzes rückwärts aus dem Rollstuhl bereits seit 30 Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Er sei daher in der Handhabung des Rollstuhls entsprechend geübt gewesen.

Erhöhte Gefahr
Zudem sei der Sturz rückwärts aus dem Rollstuhl nicht durch das Vorhandensein zusätzlicher Faktoren begünstigt worden, welche die Gefahrenlage erhöht hätten wie z.B. Steigungen, Hindernisse oder Glatteis. Aus den genannten Gründen verneinte das Bundesgericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Unfall im Jahr 1989 und dem zweiten im Sommer 2019.